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- Kostenlos Notar- und Grundbuchkosten errechnen -

Der Erwerb einer Immobilie geht zwingend einher mit der Beauftragung eines Notars, sowie der Bemühung des Grundbuchamtes die notwendigen Eintragungen bzw. Löschungen vorzunehmen.

Hierbei entstehen dem jeweilige Immobilienkäufer oder Bauherren in Abhängigkeit des jeweiligen Vorhabens und dessen Durchführung zusätzlich Notar- und Grundbuchkosten.

Mit unserem kostenlosen Notar- und Grundbuchkostenrechner können Sie mittels differenzierter Auswahlmöglichkeit die bei Ihrem konkreten Vorhaben potentiell anfallenden Notar- und Grundbuchkosten bereits hinreichend präzise ermitteln und von vornherein in Ihre Kalkulationen integrieren.

Ihre Angaben

Vorhaben:

* Bei der nachfolgenden Kostenaufstellung handelt es sich um einen ungefähren Wert, der sich an den in der Hauptsache anfallenden Kosten orientiert. Ihre individuelle Vertragsgestaltung kann daher zu abweichenden Ergebnissen führen. Als Berechnungsgrundlage dient das Gesetz über die Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG).

Notarkosten

Notarkosten sind Kosten, die ein Notar für seine Tätigkeit verlangen kann. Diese sind seit dem 01.08.2013 im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) gesetzlich geregelt und festgeschrieben. Darin wird ein System der Gebührenerhebung bereitgestellt, dass sorgfältig und sozial austariert ist, so dass grundsätzlich jedem der Zugang zu notariellen Amtstätigkeiten möglich ist.

Im Unterschied zu Rechtsanwälten, denen es im Verhältnis zu Ihren Mandanten freisteht auch Vergütungsvereinbarungen für den einzelnen Fall abweichend von den gesetzlichen Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zu treffen, ist der Notar verpflichtet, ausschließlich die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu erheben, § 17 Abs. 1 S. 1 Bundesnotarordnung. In Einzelfällen führt dies sogar dazu, dass der Notar keine kostendeckende Vergütung verlangen kann.

Jedem Geschäft wird im GNotKG ein bestimmter Gebührensatz zugewiesen. Ausgehend von diesem Gebührensatz wird die konkrete Gebühr dann nach der Gebührenstaffelung, welche von Geschäftswert abhängt, berechnet. In der Beurkundungsgebühr erfasst, sind neben der Beurkundung im eigentlichen Sinne auch Beratung, Entwurfsanfertigung. Da die Beratungstätigkeit eines Notars nicht extra vergütet wird, sondern in der Gebühr für eine Beurkundung enthalten ist, können die Bürgerinnen und Bürger, welche die Tätigkeit eines Notars in Anspruch nehmen, die entstehenden Kosten einfach und auch im Voraus berechnen.

In bestimmten Bereichen, in denen starre Gebührensätze dazu führen, dass keine angemessene Vergütung der notariellen Tätigkeit gewährleistet ist, geben Rahmengebühren einen nötigen Spielraum.

In jedem Fall erforderlich ist nach § 19 Abs. 1 GNotKG eine vom Notar unterschriebene Berechnung der Kosten. Diese Berechnung muss gem. § 19 Abs. 2 GNotKG das Geschäft bezeichnen, die Nummern des Kostenverzeichnisses, sowie den Geschäftswert angeben, und die Beträge der Gebühren und Auslagen sowie die gezahlten Vorschüsse ausweisen.

Schuldner der Notarkosten ist nach § 29 GNotKG regelmäßig, wer den Auftrag erteilt hat (Nr. 1), die Kostenschuld übernommen hat (Nr. 2) oder kraft Gesetzes für die Kostenschuld haftet (Nr. 3). Ausnahmen ergeben sich hierbei, wenn die Erklärungen mehrerer Personen beurkundet werden (§ 30 GNotKG) und in Bezug auf spezielle Verfahren (§ 31 GNotKG). Mehrere Kostenschuldner haften gem. § 32 GNotKG als Gesamtschuldner, d.h. der Notar kann die Zahlung aller Beträge von einem Schuldner verlangen, der dann Ausgleich im Verhältnis von den übrigen Schuldnern verlangen kann.

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